Rooble Muse Warsame

Der Mensch hinter der Geschichte

Rooble Muse Warsame war 22 Jahre alt. Seine Familie und die Kampagne Justice for Rooble halten die Erinnerung an ihn wach und setzen sich für Aufklärung ein.

Geschichte & Dokumentation

Polizeiinspektion Schweinfurt · Nacht zum 26. Februar 2019 · 22 Jahre

Ein 22-Jähriger wird angetrunken in eine Zelle ohne Kameras gelegt – und zweieinhalb Stunden später tot aufgefunden, erhängt mit einem Streifen jener Decke, die als unzerreißbar gilt.

Diese Dokumentation trennt Obduktionsbefund, staatsanwaltschaftliche Feststellungen, den unabhängigen Abschlussbericht der Familie und die Kritik von Angehörigen und Unterstützer*innen. Die Rechtsmedizin schließt todesursächliche Gewalteinwirkung durch Dritte aus – aber nicht, dass vor dem Tod Gewalt stattfand. Genau in dieser Lücke lebt der Streit. Grundlage ist die teaminterne Fallanalyse (Hermes-Analyse) mit geprüften externen Quellen.

Porträt von Rooble Muse Warsame

Auf einen Blick

Name
Rooble Muse Warsame, somalischer Geflüchteter
Alter
22 Jahre (wenige Tage vor seinem 23. Geburtstag gestorben)
Ort
Zelle 2, Polizeiinspektion Schweinfurt (Keller-/Souterraintrakt)
Nacht
Einlieferung gegen 05:00 Uhr in der Nacht zum 26.02.2019, nach Streit unter Alkoholeinfluss (~1,2 ‰)
Gewahrsamslage
Fast ausgekleidet (nur Unterwäsche), Wolldecke (Ibena-Sicherheitsdecke), keine Videoüberwachung, keine dokumentierten Kontrollen
Auffinden
Schichtwechsel ~06:00 Uhr ohne Zellkontrolle; gefunden gegen 07:30/07:34 Uhr; um 08:10 Uhr Tod festgestellt
Befund
Strangulierung mit abgetrenntem Streifen ebendieser Decke, Anschlagspunkt ~1,50 m über dem Kopf, halb kniende Haltung mit Bodenkontakt („atypisches Erhängen“)
Rechtsmedizin
Obduktion Würzburg: atypisches Erhängen in suizidaler Absicht; keine Anhaltspunkte für todesursächliche Gewalteinwirkung Dritter; Verletzungen (Nase, Mund, Ohr, Knie, Unterarm, Ellenbogen, Schläfe, Jochbogen, Hals) als „Anschlagsverletzungen“ gedeutet
Familienperspektive
Die Leichenwaschung durch die Familie sah „kampftypischere“ Spuren und keine aus Sicht der Angehörigen sichtbaren Strangulationsmale; die Cousin-Aussage zur Zelle: kein Haken, kein Seil, keine Befestigungsmöglichkeit
Verfahren
Ermittlungen StA Schweinfurt: eingestellt Oktober 2019; nach Zeugen-Bekanntwerden (Geräusche, Medienanfrage) neu eröffnet 2020; erneut eingestellt August 2021 (kein Fremdverschulden nachweisbar)
Unabhängiger Bericht
Recherche-Zentrum e.V. im Auftrag der Familie; Begutachtung durch den externen Gerichtsmediziner Dr. Alfredo E. Walker (Ontario); Prüfung: keine medizinischen/technischen Inkonsistenzen zur festgestellten Todesursache, Befunde mit Selbsttötung vereinbar – aber strukturelles Gewahrsamsversagen festgestellt (keine Videotechnik, lückenhafte Rekonstruierbarkeit)

Stand der Dokumentation: 21. Oktober 2026 · Entwurf in redaktioneller Prüfung · Die Suizidthese ist nie gerichtlich überprüft worden (kein Verfahren, keine Anklage). Der Abschlussbericht von 2026 stützt die formale Todesursache, benennt aber das Kontrollversagen; diese Seite stellt beide Ebenen getrennt dar.

1. Das Zeitfenster: die zwei Stunden, die niemand sah

Rooble Muse Warsame wurde gegen 05:00 Uhr in der Nacht zum 26. Februar 2019 in Zelle 2 der Polizeiinspektion Schweinfurt eingeschlossen – nach einem Streit unter Alkoholeinfluss (um die 1,2 ‰), ausgezogen bis auf die Unterwäsche, mit einer Wolldecke. Um 06:00 Uhr war Schichtwechsel, ohne Zellkontrolle. Gefunden wurde er erst gegen 07:30/07:34 Uhr – stranguliert mit einem Streifen ebendieser Decke. Um 08:10 Uhr starb er, für tot erklärt durch einen Arzt.

Das Zeitfenster ist die entscheidende Größe: keine Kameraüberwachung, keine dokumentierten Kontrollen, keine Zeugen. Das Geschehen ist damit nicht bloß „ungeklärt“ im Sinne fehlender Ermittlungsbereitschaft – die Institution hatte die einzigen Beweismittel nie vorgesehen.

2. Die mechanischen Ungereimtheiten der Suizidthese

  • Das Tatmittel: Die Ibena-Sicherheitsdecke gilt als unzerreißbar (Konstruktion ohne scharfe Kante). Wie ein leicht bekleideter, angetrunkener Mann ohne Hilfsmittel einen ca. 6 cm breiten, knapp zwei Meter langen Streifen daraus abtrennen sollte, ist mechanisch ungeklärt. Die Beamten-Variante „mit den Zähnen“ (Mainpost-Spekulation) widerspricht dem Obduktionsbefund: Es fand sich kein Wollabrieb im Mundraum.
  • Die Knotengeometrie: Anschlagspunkt ~1,50 m über dem Boden, bei 1,78 m Körpergröße, in hockend-kniender Endposition mit Bodenkontakt – möglich, aber „atypisch“; die Rechtsmedizin selbst nutzt den Gattungsbegriff „atypisches Erhängen“.
  • Das Verletzungsbild: Blut in Nase, Mund und Ohr, Verletzungen an Knie, Unterarm, Ellenbogen, Schläfe, Jochbogen und Hals – als Anschlagsverletzungen gedeutet. Die Familie und die Kampagne verweisen auf „kampftypischere“ Spuren bei der Leichenwaschung. Der zentrale Satz der Obduktion: Anhaltspunkte für eine todesursächliche Gewalteinwirkung ergaben sich nicht – nicht für das gesamte Ausbleiben von Gewalt vor dem Tod.

3. Vor-Wissen und der Namensdoppelgänger

Drei Wochen vor der Todesnacht lag ein erster Gewahrsam vor: Bei der Festnahme wurde sein Kopf gegen die Zellentür geschlagen, und er sagte sinngemäß „sonst mache ich es selbst“. Diese Vorgangsinformation wurde später in den Einstellungsüberlegungen als Suizidkontext verwendet – sie hätte aber in der Todesnacht selbst den Beamten gar nicht vorgelegen können: Sein Name war im Ausländerzentralregister und in der polizeilichen Vorgangsverwaltung unterschiedlich hinterlegt. Das Risikowissen lag in der „falschen“ Datenrealität – exakt der Mechanismus, der Amed Ahmad in Kleve das Leben kostete. Die unterbliebene Suizidrisiko-Erkennung war kein individuelles Versagen eines Beamten, sondern ein Systemzustand.

4. Warum auch der gute Bericht den Streit nicht beendet

Das von der Familie beauftragte Recherche-Zentrum e.V. legte – mit Begutachtung des externen Gerichtsmediziners Dr. Alfredo E. Walker (Ontario) – einen Abschlussbericht vor, der die vollständigen Ermittlungsunterlagen prüfte. Ergebnis: Die Aktenbefunde sind in sich schlüssig und medizinisch mit einer Selbsttötung vereinbar; es fanden sich keine medizinischen oder technischen Inkonsistenzen zur festgestellten Todesursache. Zugleich benennt der Bericht strukturelles Versagen: keine Videotechnik, nicht lückenlos rekonstruierbare Abläufe, organisatorische Defizite des Gewahrsams. Der leitende Oberstaatsanwalt fasste es für die Behörden selbst zusammen: „Das wird wohl nie geklärt werden können.“ Der Streit ist damit nicht gelöst – aber sauber sortiert: die formale Todesursache ist plausibel gedeckt, die Rekonstruierbarkeit war von Anfang an nicht vorgesehen, und die Zweifel der Familie bleiben als eigene Ebene bestehen.

5. Verfahrensgeschichte

ZeitpunktEreignis
26.02.2019Tod in Zelle 2 der PI Schweinfurt; Obduktion: atypisches Erhängen, suizidale Absicht
10/2019Erste Einstellung der Ermittlungen
2020Wiederaufnahme: ein Mitinhafteter soll Geräusche gehört haben; bekannt durch Medienanfrage
08/2021Erneute Einstellung – kein Nachweis eines Fremdtötungsdelikts
2026Unabhängiger Abschlussbericht des Recherche-Zentrums im Familienauftrag (Begutachtung Dr. Walker)

6. Offene Fragen

  1. Warum gab es für diesen Zellentrakt keine Videoüberwachung, obwohl er für Gewahrsam von Menschen in Ausnahmezuständen genutzt wurde?
  2. Warum erfolgte nach dem Schichtwechsel um 06:00 Uhr keine Zellkontrolle?
  3. Wie sollte aus einer als unzerreißbar konstruierten Decke ohne Werkzeug ein funktionsfähiger Strang aus zwei Meter Streifen werden?
  4. Was war auf der Zelltür und in den Zellenwänden mechanisch befestigbar – die Familie bestreitet jedwede Befestigungsmöglichkeit?
  5. Welche Konsequenzen hat die Rechtslage: Es gab nie ein gerichtliches Verfahren, also auch keine gerichtliche Klärung – ist der Abschluss „nie geklärt“ wirklich endgültig?

7. Gedenken und Justice for Rooble

Die Familie, unterstützt von einem breiten Bündnis, führt seit 2019 die Kampagne „Justice for Rooble“ – mit Demonstrationen in Schweinfurt und international, mit der Finanzierung unabhängiger Gutachten und der Forderung nach lückenloser Aufklärung. Die Kampagne betont: Der Obduktionsbefund schließt einen Tod durch Fremdeinwirkung nicht aus und die Polizei habe nie nachgewiesen, dass Suizid in dieser Zelle überhaupt mechanisch möglich war. Die Familie und der Solikreis werden nur mit Freigabe namentlich und mit Zitaten zitiert.

8. Dokumentation

Quellen und Literatur

Presse & Dokumentation

taz: „Tod in Polizeigewahrsam: Wie starb Rooble Warsame?“, taz.de/!5695327

taz: „24 Todesfälle in Gewahrsam“ (Sammeldossier), taz.de/!5700481

Graswurzelrevolution: „Ein fragwürdiger Suizid“ (2020), graswurzel.net

ARI-DOK: „Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen“ (Fall Rooble W.), ari-dok.org

Familie & unabhängige Untersuchung

Kampagne „Justice for Rooble“, justice4rooble.com

Recherche-Zentrum e.V.: Abschlussbericht zum Todesfall Rooble Warsame – Link am 21.10.2026 serverseitig gestört (502), Text abrufbar über recherche-zentrum.org (Abschlussberichte)

Alle übrigen Links geprüft am 21. Oktober 2026.

Grenzen der Dokumentation und Unschuldsvermutung

Diese Seite ist ein Entwurf in redaktioneller Prüfung. Grundlage ist die teaminterne Fallanalyse („Hermes-Analyse“) mit extern belegten Quellen; einzelne Formulierungen des Abschlussberichts (Datum, exakte Walker-Zitate) und die genaue Uhrzeit der Feststellungen sind gegen den Originalbericht zu validieren, sobald er wieder erreichbar ist. Die Suizidthese ist der Stand von Obduktion und Staatsanwaltschaft, aber gerichtlich nie geprüft worden; die Familienposition ist als eigene Ebene dargestellt. Es gab keine Beschuldigten – eine Unschuldsvermutung betrifft hier die namentlich nicht geführten Einsatzbeamten. Diese Dokumentation ersetzt keine Rechtsberatung.