Amin Farah – Biriq

Amin als Mensch — Gedenken und Solidarität

Amin Farah war ein 23-jähriger Mann aus Somalia. Seine Freund*innen nannten ihn Biriq. Bruder Abdiwali Farah und der Solikreis Biriq setzen sich für Aufklärung ein. Der Solidaritätskreis unterstützt die juristische Auseinandersetzung und die Erinnerung an Amin. Kontakt und Selbstvorstellung des Solikreises.

Copwatch veröffentlichte Redebeiträge der Gedenkkundgebung vom August 2024, unter anderem von Justice4Mouhamed und dem Frankfurter Forum für Psychische Krisenbewältigung. Zum dritten Todestag organisierte der Solikreis am 1. August 2025 im Frankfurter Medico-Haus ein Podium. Radio Nordpol stellt die Aufzeichnung bereit.

Geschichte & Dokumentation

Frankfurt am Main · 2. August 2022 · 23 Jahre

Ein junger Mann aus Somalia stirbt durch Polizeischüsse in einem Hotelzimmer. Sein Bruder fordert eine gerichtliche Aufarbeitung.

Diese Dokumentation trennt gesicherte Fakten, behördliche Darstellungen, Aussagen von Beteiligten, gerichtliche Feststellungen und politische Bewertungen. Wo Aussagen einander widersprechen oder Unterlagen fehlen, wird dies ausdrücklich benannt. Für Beschuldigte gilt die Unschuldsvermutung.

Plakat „Justice for Biriq“ zur Kundgebung mit dem Foto von Amin Farah

Auf einen Blick

Name
Amin Farah, genannt Biriq
Ort
Hotel Mosel, Frankfurter Bahnhofsviertel
Datum
2. August 2022
Alter
23 Jahre
Einsatz
SEK-Zugriff, Polizeihund und Schusswaffengebrauch
Folge
Tod am Einsatzort
Verfahren
Ermittlungen 2024 eingestellt (Notwehrannahme); Klageerzwingungsantrag im März 2026 als unzulässig verworfen — OLG Frankfurt, Beschluss 05.03.2026, Az. 7 Ws 92/25, nicht anfechtbar (Pressemitteilung OLG, 17.03.2026)

Stand der Dokumentation: 15. Oktober 2026 · Die Rekonstruktion des Einsatzes und die Bewertung als Notwehr sind umstritten; behördliche Darstellung, anwaltliche Kritik und Position des Solikreises sind in den folgenden Abschnitten klar getrennt.

1. Chronologie — was geschah

Der Einsatz

Nach der von der hessenschau am 2. August 2025 wiedergegebenen Ermittlungsdarstellung hatte eine Frau Farahs Zimmer nach einer Messerbedrohung verlassen. Eine weitere berichtete von einem revolverähnlichen Gegenstand. Es wurde später keine echte Schusswaffe festgestellt. Farah befand sich beim Zugriff allein im Zimmer.

Gegen vier Uhr brach das SEK die Tür auf und setzte einen Polizeihund ein. Der Hund biss Farah in den Arm. Ein Beamter nahm anschließend eine Stichbewegung gegen sich wahr und gab sechs Schüsse ab; fünf trafen Farah. Er starb am Ort. Diese Rekonstruktion und insbesondere die Bewertung als Notwehr sind umstritten.

Zeittafel

ZeitpunktEreignis
02.08.2022Tödlicher SEK-Einsatz im Hotel Mosel, Frankfurt
28.06.2024Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Staatsanwaltschaft nimmt Rechtfertigung durch Notwehr an
10.02.2025Generalstaatsanwaltschaft verwirft die Beschwerde des Bruders; Anwältin beantragt gerichtliche Entscheidung beim OLG Frankfurt
01.08.2025Podium des Solikreises im Medico-Haus zum dritten Todestag
März 2026OLG weist Klageerzwingungsantrag ab (Darstellung des Solikreises, Stellungnahme 09.06.2026)
offenKeine Hauptverhandlung nach Angaben des Solikreises; die Einstellung ist kein gerichtlicher Freispruch

2. Widersprüche und Kritik am Umgang

Beate Böhler bestreitet die Notwehrbewertung. Nach ihrer Darstellung passen Spuren, rechtsmedizinische Befunde und Rekonstruktion nicht zur Begründung der Einstellung. Stellungnahme der Anwältin.

Die hessenschau berichtet über ihre Kritik an Schüssen von oben, an einem nicht sichergestellten Kettenhemd sowie an nicht vernommenen Hotelbewohnern. Das sind Vorwürfe der anwaltlichen Vertretung; ihre abschließende gerichtliche Bewertung ist hier nicht dokumentiert. Bericht und Gegenposition der Staatsanwaltschaft.

Zur OLG-Abweisung vom März 2026 liegt inzwischen eine amtliche Quelle vor: die Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 17.03.2026 zum Beschluss des 7. Strafsenats vom 05.03.2026 (Az. 7 Ws 92/25): Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig verworfen; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Volltext des Beschlusses wurde für diese Dokumentation nicht eingesehen. Die Kritik des Solikreises an den Gründen bleibt als Position gekennzeichnet: Stellungnahme des Solikreises vom 9. Juni 2026.

3. Kritik und offene Fragen

Fragen, die bleiben

  1. Welche Alternativen zum unmittelbaren Zugriff wurden geprüft?
  2. Wie wurden die Schussrichtungen bewertet?
  3. Sind mögliche Zeug*innen und relevante Spuren vollständig berücksichtigt?
  4. Welche Gründe nennt der vollständige OLG-Beschluss für die Abweisung?

Rechtliche Maßstäbe

Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt die Menschenwürde; Artikel 2 Absatz 2 das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Bei der Untersuchung potenziell rechtswidriger Todesfälle bieten das Minnesota-Protokoll der Vereinten Nationen und die Anforderungen an effektive Ermittlungen Orientierung. Ob Standards verletzt wurden, muss anhand der Beweislage geprüft werden — diese Dokumentation stellt keine gerichtlichen Feststellungen vorweg.

4. Ermittlungsstand

Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen am 28. Juni 2024 ein (Annahme von Notwehr). Die Generalstaatsanwaltschaft verwarf am 10. Februar 2025 die Beschwerde des Bruders; danach beantragte die Anwältin der Familie beim Oberlandesgericht Frankfurt eine gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Anklage. Nach amtlicher Mitteilung hat das OLG Frankfurt den Klageerzwingungsantrag mit Beschluss vom 05.03.2026 als unzulässig verworfen; die Entscheidung ist nicht anfechtbar (Pressemitteilung des OLG Frankfurt, 17.03.2026; dpa/ntv, 03/2026). Eine Hauptverhandlung fand nicht statt. Die Einordnung durch den Solikreis: Stellungnahme des Solikreises, 09.06.2026.

6. Dokumentation

Quellen
Grenzen der Dokumentation und Unschuldsvermutung

Dokumentation geprüft am 12. Oktober 2026; Verfahrensstand OLG-Entscheidung zuletzt gecheckt am 15. Oktober 2026. Verfahrensstände beziehen sich auf die jeweils datierten Quellen. Der OLG-Beschluss (Az. 7 Ws 92/25) lag nicht im Volltext vor; die amtliche Pressemitteilung vom 17.03.2026 ist ausgewertet, die inhaltliche Bewertung des Solikreises ist als Position gekennzeichnet. Für die Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung; die Beschreibung der Vorwürfe und der Kritik ist Wiedergabe der Positionen, keine schuldhafte Feststellung. Diese Dokumentation ersetzt keine Rechtsberatung.