Kola Bankole
Der Mensch hinter der Geschichte
Kola Bankole war 30 Jahre alt und stammte aus Nigeria. Persönliche Erinnerungen an sein Leben sind hier bisher noch nicht dokumentiert.
Geschichte & Dokumentation
Der sechste Abschiebeversuch wurde für Kola Bankole tödlich: geknebelt, fixiert, eine Mischspritze in den Oberarm – der Arzt hielt das Sterben für „nigerianertypische Selbsthypnose“.
Grundlage: ARI-DOK-Datenbank und Death-in-Custody-Recherche. ungeprüfter Entwurf.
Porträtfoto: wird nach Freigabe durch die Familie ergänzt (Bildnachweis: Justice4all.eu).
Auf einen Blick
- Name
- Kola Bankole
- Herkunft
- Nigeria
- Ort
- Frankfurt am Main, Flughafen (Abschiebeversuch)
- Datum
- 30.08.1994
- Tathergang
- Bundesgrenzschutz-Beamte knebelten ihn und fixierten ihn „auf brutale Weise“; ein anwesender Arzt injizierte eine Mischspritze (Haloperidol + Psyquil)
- Sterben
- Zwei Minuten später sackte sein Körper zusammen, der Puls erlahmte – der Arzt deutete es als „nigerianertypische Selbsthypnose“ und ließ nicht reanimieren
- Verfahren
- Arzt: Einstellung gegen 5.000 DM wegen „geringer Schuld“; gegen die BGS-Beamt:innen wurde nie Anklage erhoben
Stand der Dokumentation: 21. Oktober 2026 · Entwurf in redaktioneller Prüfung · Datengrundlage: Recherche-Datenbank „Death in Custody“ (doku.deathincustody.info) und verlinkte Primärquellen. Keine eigene Prüfung der Akten.
Was geschah
Der Begriff „nigerianertypische Selbsthypnose“ – eine rassistische Fehldiagnose mitten im Tötungsgeschehen – wurde zum geflügelten Wort der Kritik an Abschiebemedizin.
Bankoles Tod steht in einer Linie mit Aamir Ageeb (1999): tödliche Fixierung im Auftrag der Abschiebebehörde, minimale Rechtsfolgen für die Handelnden.
Quellen
Quellen und Literatur
ARI-DOK: www.ari-dok.org
Death in Custody – Eintrag: doku.deathincustody.info
Grenzen der Dokumentation und Unschuldsvermutung
Diese Seite ist ein Entwurf in redaktioneller Prüfung. Die Angaben stammen aus der Sekundär-Quelle Death in Custody bzw. verlinkter Presse; sie wurden nicht gegen Primärakten geprüft. Für beschuldigte, nicht verurteilte Personen gilt die Unschuldsvermutung. Wo eine Person anonym bleibt (Todesfälle ohne öffentliche Namensnennung), wird die Privatsphäre respektiert. Diese Dokumentation ersetzt keine Rechtsberatung.