Matiullah Jabarkhel
Der Mensch hinter der Geschichte
Matiullah Jabarkhel war 19 Jahre alt. Persönliche Erinnerungen an seinen Alltag, seine Interessen und Beziehungen sind auf dieser Seite bisher noch nicht dokumentiert.
Geschichte & Dokumentation
Ein 19-Jähriger in akuter psychischer Krise. Nach Steinwürfen und einem geraubten Schlagstock feuert ein Polizeibeamter elf bis zwölf Schüsse – vier treffen, zwei tödlich. Und danach verlagert die Staatsanwaltschaft den Streit auf die Presse.
Diese Dokumentation trennt behördliche Feststellungen, gerichtliche Entscheidungen, journalistische Berichte und die Perspektive der Angehörigen und Solikreise. Grundlage ist eine als Arbeitsmaterial hinterlegte Gemini-Analyse mit Quellverzeichnis; die Prüfung der Einzelangaben gegen Primärquellen ist offen. Für die freigesprochenen bzw. nicht angeklagten Beamten gilt die Unschuldsvermutung.

Auf einen Blick
- Name
- Matiullah Jabarkhel (in Pressequellen auch „Jabarkhil“)
- Herkunft
- Afghanistan, seit 2015 in Deutschland; lebte in einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete unweit des Tatorts
- Ort
- Flemingstraße, Gewerbegebiet Fulda-Münsterfeld (vor einer Bäckereifiliale)
- Datum
- 13.04.2018, gegen 04:10 Uhr
- Alter
- 19 Jahre
- Ausgangslage
- akute psychische Krise; Steinwürfe gegen Bäckereifenster, schwer verletzter Auslieferungsfahrer, geschockte Verkäuferin
- Einsatz
- Angriff auf eintreffende Streife, Verletzung eines Beamten, Raub des Einsatzstocks, Flucht über ca. 150 m; drei Warn-/Fehlschüsse, dann acht Schüsse in rapider Abfolge
- Schussbild
- elf bis zwölf Schüsse insgesamt; vier Körpertreffer, davon zwei tödlich
- Tod
- noch am Tatort durch massiven Blutverlust
- Verfahren gegen den Schützen
- Ermittlungen des Hessischen LKA (Az. 12 Js 4783/18); Notwehr-/Nothilfe-Annahme; Einstellung Februar 2019, kurzzeitige Wiederaufnahme März 2019, erneute Einstellung August 2019; Klageerzwingungsverfahren vor dem OLG Frankfurt ohne Erfolg
- Verfahren gegen die Presse
- Strafanzeige des Polizeipräsidenten wegen „zwölf tödlichen Schüssen“-Formulierung (Belltower.News); Hausdurchsuchungen; vollständiger Freispruch am Amtsgericht Fulda am 22.08.2022; Staatsanwaltschaft legte Rechtsmittel ein (Ausgang offen zu prüfen)
- Angehörige
- Eltern verstarben während des Verfahrens in Afghanistan; der Bruder führte die Aufarbeitung fort, begleitet von Solikreis und Unterstützer*innen
Stand der Dokumentation: 21. Oktober 2026 · Entwurf in redaktioneller Prüfung · Datengrundlage: Gemini-Analyse (Arbeitsgrundlage, Stand 18./19.10.2026) mit datiertem Quellenverzeichnis; Kernlinks am 21.10.2026 geprüft. Zahlen zu Schüssen/Treffern je nach Quelle 11–12 bzw. „zwölf“ – Konflikt bleibt gekennzeichnet.
1. Tathergang am 13. April 2018
In den frühen Morgenstunden des 13. April 2018, gegen 04:10 Uhr, kam es vor einer Bäckereifiliale in der Flemingstraße im Fuldaer Gewerbegebiet Münsterfeld zu einem Polizeieinsatz. Matiullah Jabarkhel befand sich nach Erkenntnissen der Analyse in einer akuten psychischen Krise. Nach behördlicher Darstellung warf er faustgroße Steine gegen die Fensterscheiben der Bäckerei, verletzte den Auslieferungsfahrer durch einen Steinwurf am Kopf schwer und versetzte eine Verkäuferin in Schock.
Beim Eintreffen der Polizeistreife griff Jabarkhel die Einsatzkräfte unverzüglich an, verletzte einen Beamten mit einem Stein und entwendete ihm im Handgemenge den Einsatzstock. Er floh über rund 150 Meter. Der verfolgende Beamte gab zunächst drei Warn- beziehungsweise Fehlschüsse ab. Als Jabarkhel stehenblieb und sich mit dem geraubten Schlagstock erneut gegen ihn wandte, feuerte er in rascher Folge acht Schüsse aus der Dienstwaffe. Vier Projektile trafen; zwei führten zu tödlichen Verletzungen lebenswichtiger Organe. Matiullah Jabarkhel verstarb noch am Tatort an massivem Blutverlust.
| Zeitpunkt | Ereignis |
|---|---|
| 13.04.2018 | Tödlicher Schusswaffeinsatz vor der Bäckerei in Fulda-Münsterfeld |
| 02/2019 | Einstellung der Ermittlungen gegen den Schützen (§ 170 Abs. 2 StPO) |
| 03/2019 | Kurzzeitige Wiederaufnahme des Verfahrens |
| 04/2019 | Strafanzeigen des Polizeipräsidenten gegen Belltower-Autor*innen und einen Aktivisten |
| 08/2019 | Erneute Einstellung der Ermittlungen |
| 22.08.2022 | Vollständiger Freispruch im Presseverfahren vor dem Amtsgericht Fulda; danach Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft |
2. Ermittlungen und justizielle Aufarbeitung
Wie bei tödlichem Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte in Hessen übernahm das Hessische Landeskriminalamt in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Fulda die Ermittlungen (Az. 12 Js 4783/18). Im Zentrum stand die Frage, ob der Waffeneinsatz durch Notwehr oder Nothilfe (§ 32 StGB) gerechtfertigt war. Ballistische und obduktionstechnische Gutachten bestätigten das Schussbild: vier Körpertreffer, zwei davon sofort tödlich.
Die Staatsanwaltschaft bewertete die Lage als gegenwärtige Lebensgefahr des Beamten und stufte den Waffeneinsatz als verhältnismäßig und rechtmäßig ein. Im Februar 2019 stellte sie das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Nach formellen Beschwerden der juristischen Vertretung der Hinterbliebenen und zivilgesellschaftlichem Druck wurde es im März 2019 kurzzeitig wiederaufgenommen und im August 2019 erneut eingestellt. Das von den Angehörigen angestrebte Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb ohne Erfolg; die Pressemitteilung des OLG ist über die hessische Gerichtsbarkeit abrufbar.
3. Der Parallelprozess: Strafverfolgung gegen Berichterstattung
Ende April 2019 veröffentlichten die Gastautoren Darius Reinhardt und Leila Robel auf Belltower.News einen Bericht über eine Gedenkdemonstration. Darin stand die ungenaue Formulierung, Jabarkhel sei mit „zwölf tödlichen Schüssen“ getötet worden. Der damalige Fuldaer Polizeipräsident erstattete persönlich Strafanzeige wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) – gegen die Autor*innen und gegen den Aktivisten Philipp Weidemann.
Die Staatsanwaltschaft Fulda leitete ein Verfahren ein (Az. 22 Ds – 110 Js 13534/19), in dessen Folge es zu Hausdurchsuchungen in Redaktionsräumen und zur Löschung von Social-Media-Inhalten kam. Am 22. August 2022 sprachen alle am Verfahren Beteiligten auf gemeinsamen Antrag frei: Das Amtsgericht Fulda stellte fest, dass auch sprachlich unscharfe Berichte vom Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sind, solange der Gesamtzusammenhang sachbezogen bleibt. Die Verteidigung (u. a. Rechtsanwalt Sven Adam) wertete die Anklage als grundrechtswidrig – trotz des Freispruchs legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein.
4. Widersprüche und offene Fragen
- Wie viele Schüsse fielen tatsächlich – „elf bis zwölf“ laut Analyse, „zwölf“ in der beanstandeten Berichterstattung, vier Treffer laut Gutachten? Die Zahlenangabe ist zwischen den Quellen unentschieden und wird hier nicht harmonisiert.
- War der Schütze mit dem Entzug des Schlagstocks schlagartig in Lebensgefahr – oder hätte die Distanz von 150 Metern Flucht und die Nahbereichskonstellation deeskalierende Alternativen erlaubt?
- Weshalb wurde warum wurde nach der Gutachten-Linie (drei Warn-/Fehlschüsse, dann acht Schnellschüsse) nie öffentlich über Abstand und Zeitpunkt der letzten Schüsse gestritten?
- Warum verfolgte die Staatsanwaltschaft parallel zur Einstellung gegen den Schützen ein Strafverfahren gegen Journalist*innen – und wer trug die Konsequenz der Hausdurchsuchungen?
- Wie endeten die Rechtsmittel gegen den Freispruch von 2022? (Für diese Seite noch nicht belegt – zu prüfen.)
5. Kritik und Einordnung
Die Analyse benennt drei Strukturprobleme: Erstens die fehlenden deeskalierenden Alternativen und Spezialkräfte in der Frühphase eines Kontakts mit einer Person in psychischer Ausnahmesituation – obwohl Jabarkhel „nur“ einen Schlagstock trug, führte die Nahbereichsdynamik zum tödlichen Waffeneinsatz, der strafrechtlich als Notwehr straffrei blieb. Zweitens den Chilling Effect: Die Strafverfolgung wegen einer sprachlichen Ungenauigkeit verlagerte den Diskurs von den Todesumständen auf die Legitimität der Berichterstattung. Drittens die lokale Polarisierung – während Behörden und Teile der Lokalpresse das Handeln als alternativlos verteidigten, werteten Bündnisse wie das Afghan Refugees Movement das Geschehen als institutionelles Versagen.
Rechtliche Maßstäbe: Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben), Art. 5 Abs. 1 GG (Presse- und Meinungsfreiheit) sowie § 32 StGB (Notwehr) bilden nach Analyse und Urteilsdokumentation den Prüfrahmen.
6. Gedenken und Solidarität
Seit 2019 erinnern jährliche Demonstrationen und Kundgebungen an Matiullah Jabarkhel; begleitet wird die Aufarbeitung von einem Solikreis, dem Afghan Refugees Movement und Unterstützer*innen wie dem Migrant Support Network, nachdem seine Eltern während des Verfahrens in Afghanistan verstarben und sein Bruder sie fortführte. Im April 2026 lud Die Linke in Osthessen erneut zum Gedenken ein („Was geschah mit Matiullah?“). Eigene Texte der Familie werden nur mit Freigabe veröffentlicht.
7. Dokumentation
Quellen und Literatur
Zum Tathergang und Ermittlungen
CILIP-Falldatenbank „Tod durch Polizeischuss am 13.04.2018 in Fulda“, polizeischuesse.cilip.de/fall/cilip-2018-4
Spiegel: „Fulda: Mann von Polizei erschossen – Identität geklärt“ (13.04.2018), spiegel.de
Spiegel: „Tödliche Polizei-Schüsse auf Asylbewerber – Ermittlungen eingestellt“ (2019), spiegel.de
OLG Frankfurt/Presse: „Klageerzwingungsverfahren bleibt ohne Erfolg“ (Link zeitweise nicht erreichbar; abrufbar über die hessische Gerichtsbarkeit)
taz: „Streit im Fall Matiullah Jabarkhil“, taz.de/!5678022/
Zum Verfahren gegen Berichterstattende
Belltower.News: „Polizei geht gegen Belltower-Autor*innen vor“, belltower.news
Kanzlei Adam: Freispruch vom 23.08.2022, anwaltskanzlei-adam.de
Kanzlei Adam: Rechtsmittel nach Freispruch (29.08.2022), anwaltskanzlei-adam.de
Lotta Magazin: „Was geschah mit Matiullah?“ (Ausgabe 87), lotta-magazin.de
Jungle World: „Empfindliche Polizisten“ (2020), jungle.world
Gedenken
Osthessen-Zeitung: „Was geschah mit Matiullah? – Die Linke lädt zum Gedenken ein“ (April 2026), osthessen-zeitung.de
Death-in-Custody-Dokumentation, doku.deathincustody.info
Alle externen Links geprüft am 21. Oktober 2026.
Grenzen der Dokumentation und Unschuldsvermutung
Diese Seite ist ein Entwurf in redaktioneller Prüfung. Die Rekonstruktion folgt einer Gemini-Analyse als Arbeitsgrundlage; ihre Fußnotenverweise wurden stichprobenhaft gegen das Quellenverzeichnis geprüft, nicht alle Detailangaben (Uhrzeiten, Aktenzeichen, Formulierungsumfang der Anzeigen) gegen Primärdokumente. Namensschreibweise variiert nach Quelle („Jabarkhel“ / „Jabarkhil“). Die interne Zeittabelle der Analyse nennt abweichend „1. April 2018“ – das Datum 13.04.2018 ist durch mehrere Quellen belegt und hier maßgeblich. Der Ausgang der Rechtsmittel gegen den Freispruch von 2022 ist nicht abschließend dokumentiert. Für die nicht verurteilten Polizeibeamten gilt die Unschuldsvermutung. Diese Dokumentation ersetzt keine Rechtsberatung.